Für Kinder über 18 Jahren wird vom Finanzamt auf Antrag die Zahl der Kinderfreibeträge als ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) - ggf. für mehrere Jahre - gebildet, wenn die unten stehenden Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings wirkt sich die Bildung als ELStAM grundsätzlich nur auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer aus. Eine Auswirkung auf die Lohnsteuer ergibt sich nicht. Während des Kalenderjahrs wird ausschließlich Kindergeld als Steuervergütung gewährt. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob für das jeweilige Kind anstelle des Anspruchs auf Kindergeld die Freibeträge für Kinder günstiger sind. Dies ist dann der Fall, wenn durch den Ansatz der Freibeträge für Kinder die Steuerersparnis höher ist als der Anspruch auf Kindergeld.