Für die Verwaltung der Meldedaten, z. B. Familienstand, Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder -austritt, sind weiterhin die Gemeinden zuständig. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung die ELStAM nur richtig bilden kann, wenn Sie Ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen und die Geburt eines Kindes bei Ihrer Wohnsitzgemeinde anzeigen. Nur dann kann die Gemeinde die betreffenden Daten an die Finanzverwaltung senden.
Denken Sie daran, die ELStAM von Ihrem Finanzamt umgehend ändern zu lassen, falls die Zahl der Kinderfreibeträge von den tatsächlichen Verhältnissen zu Ihren Gunsten abweicht. Ist die Zahl der Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren niedriger als es den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, werden die ELStAM auf Ihren Antrag hin von Ihrem Finanzamt geändert.