Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist jedoch für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt verantwortlich. Stellt das Finanzamt bei einer Prüfung fest, dass die Lohnsteuer zu niedrig einbehalten wurde, so kann es den Arbeitgeber oder unmittelbar den Arbeitnehmer für die Fehlbeträge in Anspruch nehmen.
Der Verpflichtung zur Erhebung und Abführung der Lohnsteuer unterliegt jeder inländische Arbeitgeber. Dabei ist die Lohnsteuer nicht nur bei Arbeitnehmern einzubehalten, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer), sondern grundsätzlich auch bei Arbeitnehmern, die im Inland weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber beziehen (beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer).