Das Finanzamt kann die Abgabe der Steuererklärung durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen (§ 328 Abgabenordnung). Wird keine Steuererklärung eingereicht, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen im Weg der Schätzung ermitteln und die Steuer durch Schätzungsbescheid festsetzen (§ 162 Abgabenordnung). Außerdem kann das Finanzamt gegen die Person, die der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 Abgabenordnung). Geht eine Steuererklärung später als Ende Februar des Zweitfolgejahres oder, wenn das Finanzamt im Einzelfall einen früheren Zeitpunkt für die Erklärungsabgabe (Vorabanforderung) bestimmt hat, erst nach diesem Zeitpunkt beim Finanzamt ein, ist dieses verpflichtet, einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Für die Besteuerungszeiträume 2020-2024 gelten durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verlängerte Fristen.