Kinder unter 18 Jahren werden automatisch bei den Steuerklassen I bis IV als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) berücksichtigt, wenn sie in Ihrer Wohnung gemeldet sind.
Soll bei der Geburt eines Kindes, das nicht bei Ihnen gemeldet ist, ein Kinderfreibetrag bei den ELStAM gebildet werden, müssen Sie dies einmalig beantragen. Nutzen Sie dafür das Formular Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung. Sie können den Antrag auch elektronisch unter www.elster.de stellen, sofern Sie bei Mein ELSTER registriert sind.
Für Kalenderjahre, in denen Kinder über 18 Jahre alt sind, erhalten Sie nur auf Antrag und wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, Kinderfreibeträge als ELStAM. Nutzen Sie dafür das Formular Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Hauptvordruck und Anlage Kinder).
Für die Prüfung im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist kein Antrag notwendig. Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung abgeben, prüft Ihr Finanzamt von Amts wegen bei jedem Ihrer Kinder, ob für Sie die Ansetzung des Kinderfreibetrages günstiger ist als das Kindergeld. Der Steuerbescheid enthält eine entsprechende Erläuterungen hierzu.