Die Wohnungsbauprämie müssen Sie bei Ihrem Anlageinstitut (z.B. der Bausparkasse) beantragen. Nutzen Sie dafür den Vordruck, den Ihnen Ihr Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug zugeschickt hat.
Altverträge (vor dem 01.01.2009 abgeschlossenen):
Die Wohnungsbauprämie ist (z.B. bei Zahlungen auf einen Bausparvertrag) erst fällig, wenn die gesetzliche Sperrfrist von sieben Jahren abgelaufen oder über die Ansprüche aus dem Vertrag unschädlich verfügt worden ist. Sollten Sie innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist über das angesammelte Guthaben in "schädlicher" Weise verfügen, das heißt die Gelder nicht unverzüglich und unmittelbar für den Wohnungsbau verwenden, entfällt der Anspruch auf Wohnungsbauprämie.
Neuverträge (ab dem 01.01.2009 abgeschlossen):
Die Wohnungsbauprämie wird erst bei wohnwirtschaftlicher Verwendung ausbezahlt. Die Prämie wird nur noch dann gewährt, wenn das Kapital bei Auszahlung unmittelbar wohnwirtschaftlich verwendet wird. Die bisher nach Ablauf der Sperrfrist zulässige Verwendung des Guthabens auch für andere, nicht wohnwirtschaftliche Zwecke, ist für Neuverträge ab 2009 ausgeschlossen. Ausnahme: Wer bei Abschluss seines Bausparvertrages das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nach frühestens sieben Jahren prämienunschädlich über den gesamten Guthabenbetrag verfügen. Diese Ausnahmeregelung kann von jedem Sparer aber nur einmal in Anspruch genommen werden.