Als Kinder werden berücksichtigt:
- im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder (eheliche, für ehelich erklärte, uneheliche und angenommene Kinder)
- Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben
- Pflegekinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus können Kinder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.