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In welchem Zeitraum kann die Einkommensteuererklärung abgegeben werden?

Die Veranlagungsart und der Abgabetermin sind unter anderem von Ihren Einkünften abhängig. Die einzelnen Abgabetermine finden Sie hier.

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen der Pflicht- und der Antragsveranlagung: 

  • Pflichtveranlagung: Sie müssen unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abgeben.
  • Antragsveranlagung: Sie können freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, um zu viel erhobene Steuer (z.B. Lohnsteuer) vom Finanzamt zurück zu erhalten.

Wenn Sie keine Arbeitnehmerin oder kein Arbeitnehmer sind, sind Sie verpflichtet, bei Ihrem Finanzamt eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn der Gesamtbetrag aller Ihrer Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt.

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie z.B. in folgenden Fällen verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem Finanzamt abzugeben:

  • Sie haben die Steuerklassenkombination 3/5 oder Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor und beide Ehegatten/Lebenspartner beziehen Arbeitslohn.
  • Für Sie wurde beim Lohnsteuerabzug ein Freibetrag berücksichtigt und Ihr Arbeitslohn übersteigt im Jahr 2019 11.600 € bzw. im Jahr 2020 11.900 € bzw. im Jahr 2021 12.250 € bzw. im Jahr 2022 13.150 € bzw. bei Ehegatten/Lebenspartnern im Jahr 2019 22.050 € bzw. im Jahr 2020 22.600 € bzw. im Jahr 2021 23.350 € bzw. im Jahr 2022 24.950 €.
  • Sie beziehen gleichzeitig von mehreren Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern Arbeitslohn.
  • Sie erhalten Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt  unterliegen, von mehr als 410 Euro im Jahr (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Verdienstausfallentschädigung oder Insolvenzgeld).
  • Sie beziehen neben Ihrem Arbeitslohn andere Einkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr.
  • Erzielen Sie Kapitalerträge, für die keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, sind Sie stets verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet, können Sie aber die Einkommensteuerveranlagung zwecks Rückerstattung zu viel erhobener Steuerabzugsbeträge (z.B. Lohnsteuer) beantragen (Antragsveranlagung). Durch die Antragsveranlagung können Sie Ihre abzugsfähigen Kosten steuermindernd geltend machen und Ihre zu viel gezahlte Steuer vom Finanzamt zurückerhalten. In diesem Fall müssen Sie Ihre Erklärung innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Arbeitslohn bezogen wurde, bei Ihrem Finanzamt einreichen. Bis zum 31.12.2023 können Sie Ihre Einkommensteuerklärung für das Jahr 2019 bei Ihrem Finanzamt abgeben, bis zum 31.12.2024 für das Jahr 2020 und so weiter.

Eine Antragsveranlagung kann sich insbesondere lohnen, wenn:

  • das Arbeitsverhältnis nicht ununterbrochen das ganze Kalenderjahr bestanden hat;
  • Sie und Ihr Ehegatte bzw. Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin der Steuerklasse 4/4 zugeordnet sind;
  • Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten zu Ihrem Arbeitgeber), Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, für die kein Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt worden ist;
  • sich die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Jahres zu Ihren Gunsten geändert hat;
  • einbehaltene Kapitalertragsteuer angerechnet werden soll.

Hinweis

Im folgenden Video erklärt Ihnen das Finanzamt der Zukunft einfach und schnell die Abgabefristen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

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