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Muss ich nach einer Trennung im Jahr 2024 meine Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ändern lassen?
 

Haben sich Ehegatten/Lebenspartner in 2024 dauernd getrennt, müssen sie dies dem Finanzamt mit dem amtlichen Vordruck Erklärung zum dauernden Getrenntleben mitteilen. Die Mitteilung kann auch unter Mein ELSTER elektronisch erfolgen, wenn Sie bei ELSTER registriert sind. Das dauernde Getrenntleben wird bei den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) vermerkt. Für das Folgejahr (ab 2025) wird dadurch automatisch jeweils die Steuerklasse I vergeben.

Die Ehegatten/Lebenspartner können allerdings beim Finanzamt einen Steuerklassenwechsel beantragen. Der Antrag erfolgt mit dem Vordruck Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern, den beiden Ehegatten/Lebenspartner unterschreiben müssen. Der Antrag kann auch elektronisch unter Mein ELSTER übermittelt werden. Ehegatten können zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV bzw. IV/IV mit Faktor wählen.

Jeder Arbeitnehmer hat außerdem die Möglichkeit, eine für ihn ungünstigere Steuerklasse (d.h. höherer Lohnsteuerabzug) bei seinen ELStAM vermerken zu lassen. Im Verhältnis zur Steuerklasse II ist nur die Steuerklasse I, im Verhältnis zur Steuerklasse III sind die Steuerklassen I, II, und IV als ungünstiger anzusehen. Hierfür kann das Formular Anträge zu den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen verwendet werden (auch über Mein ELSTER).

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