Öffentliche Zustellung
durch das Finanzamt Lahr
Eine Zustellung an die vorgenannte juristische Person ist weder unter der im Handelsregister eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich.
Der vorgenannten Person sind Dokumente mit folgendem Aktenzeichen zuzustellen:
Übersicht der Dokumente
- 1005608088 GewStM für 2022 vom 26.11.2024
- 1005608088 GewStM VZ für 2025 vom 26.11.2024
- 1005608088 ges. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes für 31.12.2022 vom 26.11.2024
- 1005608088 KStB für 2022 vom 26.11.2024
- 1005608088 KStB VZ für 2025 vom 26.11.2024
- 1005608088 gesonderte Feststellung für 31.12.2022 vom 26.11.2024
- 1005608088 gesonderte Feststelung des verbleibenden Verlustvortrags zur KSt für 31.12.2022 vom 26.11.2024
Die vorbezeichneten Dokumente werden deshalb nach § 10 Absatz 1 Verwaltungszustellungsgesetz öffentlich zugestellt. Die Dokumente gelten als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können (§ 10 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz).
Die Dokumente können von der betroffenen Person oder einer bevollmächtigten Vertreterin / einem bevollmächtigten Vertreter der betroffenen Person gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises beim Finanzamt Lahr eingesehen werden.
Bitte vereinbaren Sie zur Einsichtnahme / Abholung einen Termin über unser Terminvereinbarungssystem bei Ihrem zuständigen Finanzamt Lahr. Wählen Sie dort "öffentliche Zustellung" aus. Termin vereinbaren.