Öffentliche Zustellung
durch das Finanzamt Tauberbischofsheim
Eine Zustellung im Ausland nach § 9 Verwaltungszustellungsgesetz ist nicht möglich bzw. verspricht keinen Erfolg.
Der vorgenannten Person sind Dokumente mit folgendem Aktenzeichen zuzustellen:
Übersicht der Dokumente
- 8008170376400004 GrStWertB für 01.01.2022 vom 09.10.2024
- 8008170376400004 GrStMessB für 01.01.2025 vom 09.10.2024
Die vorbezeichneten Dokumente werden deshalb nach § 10 Absatz 1 Verwaltungszustellungsgesetz öffentlich zugestellt. Die Dokumente gelten als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können (§ 10 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz).
Die Dokumente können von der betroffenen Person oder einer bevollmächtigten Vertreterin / einem bevollmächtigten Vertreter der betroffenen Person gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises beim Finanzamt Tauberbischofsheim eingesehen werden.
Bitte vereinbaren Sie zur Einsichtnahme / Abholung einen Termin über unser Terminvereinbarungssystem bei Ihrem zuständigen Finanzamt Tauberbischofsheim. Wählen Sie dort "öffentliche Zustellung" aus. Termin vereinbaren.