Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen von natürlichen Personen. Von bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Steuerabzug (z.B. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) erhoben.
Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte
- aus Land- und Forstwirtschaft,
- aus Gewerbebetrieb,
- aus selbständiger Arbeit,
- aus nichtselbständiger Arbeit,
- aus Kapitalvermögen,
- aus Vermietung und Verpachtung sowie
- die sonstigen in § 22 EStG genannten Einkünfte (z.B. Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer privaten kapitalgedeckten Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).
Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder - bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben - nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb oder den selbständig ausgeübten Beruf veranlasst sind. Bei den übrigen Einkunftsarten sind zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abzuziehen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt sind (Werbungskosten). Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig z.B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die Ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, selbst wenn Sie Ihren Beruf oder Ihre Tätigkeit fördern.
Zur Ermittlung der Summe der Einkünfte können positive und negative Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart und darüber hinaus zwischen den einzelnen Einkunftsarten unbeschränkt verrechnet werden. Negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsmodellen dürfen nur mit positiven Einkünften aus solchen Modellen verrechnet werden.
Von dieser Summe der Einkünfte werden die folgenden Beträge abgezogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:
- Altersentlastungsbetrag, wenn Sie im Vorjahr das Alter von 64 Jahren überschritten haben
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Freibetrag für Land- und Forstwirte
Nach Abzug dieser vorgenannten Beträge verbleibt der sogenannte Gesamtbetrag der Einkünfte.
Zur Ermittlung des Einkommens sind unter bestimmten Voraussetzungen folgende Beträge mindernd zu berücksichtigen:
- Verlustabzug (Verlustvortrag, Verlustrücktrag)
- Sonderausgaben (z.B. Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, Schulgeld, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner, Spenden)
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten, Unterhaltsaufwendungen und Aufwendungen für die Berufsausbildung, Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen)
Als letzter Schritt zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind vom Einkommen noch gegebenenfalls die Kinderfreibeträge abzusetzen.
Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden in- und gegebenenfalls ausländischen Steuern sowie möglicherweise weitere Steuerermäßigungen (z.B. bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen), vermehrt um bestimmte Beträge, ist die festzusetzende Einkommensteuer.
Werden vom Einkommen die Freibeträge für Kinder abgezogen, weil dieser Abzug von der Einkommensteuer günstiger ist als das Kindergeld, wird das Kindergeld in entsprechendem Umfang der Einkommensteuer hinzugerechnet.
Auf die festgesetzte Einkommensteuer werden die für dieses Jahr geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen und die einbehaltene Lohnsteuer und gegebenenfalls Kapitalertragsteuer angerechnet. Ergibt sich bei der Abrechnung ein Überschuss zu Ihren Ungunsten, haben Sie diesen Betrag als Abschlusszahlung zu leisten. Ergibt sich ein Überschuss zu Ihren Gunsten, wird Ihnen dieser Betrag erstattet.
Rechtsgrundlagen:
- § 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 EStG
- § 4 Absatz 3 EStG
- § 4 Absatz 4 EStG
- § 10 EStG
- § 10d EStG
- § 12 EStG
- §§ 13, 13a EStG
- § 24a EStG
- § 24b EStG
- §§ 31, 32 EStG
- §§ 33, 33a EStG
- § 36 Absatz 2 EStG
Hinweis
Näheres zur Umsatzsteuer können Sie auch den "Steuertipps" und "Broschüren" entnehmen, die das Finanzministerium Baden-Württemberg unter "Publikationen" bereitstellt.