Ja.
Mit „Wohn-Riester“ fördert der Staat den Bau, den Kauf, den barrierereduzierenden Umbau einer Wohnung und (ab dem Jahr 2024) die energetische Sanierung in oder an einer Wohnung. Gefördert wird auch die Tilgung eines Darlehens, das Sie für den Erwerb oder die Herstellung einer eigenen Wohnimmobilie aufgenommen haben. Die Wohnung muss Ihren Hauptwohnsitz darstellen, von Ihnen selbst bewohnt werden und innerhalb der EU oder des EWR-Raums (Island, Liechtenstein und Norwegen) belegen sein. Nicht begünstigt sind Ferien- oder Wochenendwohnungen.
Sie müssen zudem zulageberechtigt sein (z.B. pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung, verbeamtet). Sind Sie zulageberechtigt, bestehen zwei Möglichkeiten der Förderung.
Das im Rahmen des Riester-Vertrages angesparte Geld können Sie entweder komplett oder – unter gewissen Voraussetzungen – teilweise entnehmen und für den Bau eines Hauses oder die Tilgung eines für den Kauf einer Wohnung aufgenommenen Darlehens verwenden (§ 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Diese Entnahme stellt dann keine schädliche Verwendung dar. Sie müssen die erhaltenen Zulagen und die steuerlichen Vorteile also nicht zurückzahlen.
Sie können die Förderung aber auch für ein Darlehen nutzen, das Sie für den Bau eines Hauses (oder eine andere begünstigte Maßnahme) aufgenommen haben. Im Zeitpunkt der Entschuldung muss eine Selbstnutzung vorliegen.
„Wohn-Riester“ wird wie der klassische Riester-Vertrag nachgelagert besteuert.
Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass die Beiträge in der Einzahlungsphase steuerlich gefördert werden (über Zulagen bzw.
Sonderausgabenabzug), dafür aber in der Auszahlungsphase die Rente, die Sie erhalten, versteuert werden muss.
Bei „Wohn-Riester" wird jedoch keine Rente ausgezahlt, welche man einer Besteuerung zugrunde legen könnte. Stattdessen wird die
Steuer auf Grundlage des sogenannten Wohnförderkontos erhoben, auf dem die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)
die begünstigten Entnahmen, Tilgungsleistungen und Zulagen vermerkt. Die Besteuerung erfolgt nach § 22 Nr. 5 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) und beginnt mit der Auszahlungsphase. Soweit der Vertrag keine anders lautende Vereinbarung enthält,
gilt als Beginn der Auszahlungsphase die Vollendung des 67. Lebensjahres. Sie haben zwei Möglichkeiten:
1. Sie können den Betrag auf dem Wohnförderkonto gleichmäßig auf die Jahre zwischen dem Beginn der Auszahlungsphase und dem Jahr, in dem Sie das 85. Lebensjahr vollenden, verteilen. Jährlich wird dann dieser Teil des Betrages versteuert. Der Stand des Wohnförderkonto verringert sich entsprechend Jahr für Jahr.
2. Sie können alternativ den Betrag auf dem Wohnförderkonto auch als Einmalbetrag versteuern. In diesem Fall werden nur 70 % der auf dem Wohnförderkonto vermerkten Summe besteuert. Diese Option können Sie entweder zu Beginn der Auszahlungsphase oder auch in einem späteren Jahr in Anspruch nehmen.
Weitere Ausführungen finden Sie im BMF-Schreiben „Steuerliche Förderung der privaten
Altersvorsorge“ vom 05.10.2023, BStBl I S. 1726:
- zu den begünstigten Verwendungsarten, Rz. 257 - 283,
- zur schädlichen Verwendung, Rz. 284 - 289, Ausnahmen von der schädlichen Verwendung Rz. 287,
- zum Wohnförderkonto, Rz. 169 - 189.