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Welche Möglichkeiten gibt es für nichteheliche Lebensgemeinschaften bei der Zuordnung von Kindern?

  • Kindergeld:
    Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld gezahlt; in der Regel demjenigen, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat (Obhutsprinzip). Der Unterhaltsverpflichtete darf allerdings die Hälfte des Kindergeldes auf seinen Unterhalt anrechnen.
  • Kinderfreibetrag:
    Der Kinderfreibetrag steht jedem Elternteil zur Hälfte zu. Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nach, kann der andere Elternteil den vollen Kinderfreibetrag beantragen.
  • Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf:
    Der Betreuungsfreibetrag steht jedem Elternteil zur Hälfte zu. Ist das Kind nur bei einem Elternteil gemeldet, kann dieser die Übertragung des hälftigen Freibetrags des anderen Elternteils auf sich beantragen. Der andere Elternteil kann dem jedoch widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind selbst ebenfalls betreut.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
    Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass Sie alleinerziehend sind. Dieser Entlastungsbetrag kann also folglich nicht gewährt werden, wenn Sie eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden (unabhängig, ob es sich um den anderen Elternteil handelt), es sei denn, es handelt sich dabei um steuerlich zu berücksichtigende Kinder.

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