Ab Beginn des Jahres 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für die meisten Einkommensteuerpflichtigen. Er wird nur noch erhoben, wenn die festzusetzende Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags den Betrag von 16.956 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 33.912 Euro bei Zusammenveranlagung übersteigt. Oberhalb dieser Grenzen liegt eine „Milderungszone“, in der der Solidaritätszuschlag schrittweise an den vollen Satz von 5,5 % herangeführt wird. Mit der Milderungszone wird verhindert, dass bei Personen, deren Einkommen-steuerschuld z. B. nur um wenige Euro über der Freigrenze liegt, gleich der volle Solidaritätszuschlagsatz zur Anwendung kommt.