Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung sind zum 01. Januar 2021 verdoppelt worden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für die im Lohnsteuerabzug bereits bisher ein Pauschbetrag berücksichtigt wurde, sollte diese Verdoppelung in der Datenbank der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt wird, datentechnisch hinterlegt werden. Dadurch sollte die Erhöhung des Pauschbetrages automatisch bei der monatlichen Gehaltsauszahlung ab 01. Januar 2021 berücksichtigt werden, indem weniger Lohnsteuer abgezogen wird.