Steuerklasse III gilt auf Antrag für verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte/Lebenspartner des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht wird. Verwitwete Arbeitnehmer gehören für das Kalenderjahr 2025 nur dann in Steuerklasse III, wenn der Ehegatte/Lebenspartner nach dem 31. Dezember 2023 verstorben ist, beide Ehegatten/Lebenspartner an dessen Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Hinweis
In den Fällen einer Eheschließung wird Ihnen und Ihrem Ehegatten im neuen elektronischen Verfahren der ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) zunächst automatisch die Steuerklasse IV zugeteilt. Folglich erhalten Sie auch dann die Steuerklasse IV (und nicht III), wenn Ihr Ehegatte in keinem Beschäftigungsverhältnis steht. Soll bei Ihnen die Steuerklasse III berücksichtigt werden, müssen Sie dies auf dem amtlichen Vordruck Antag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen 2025 - Hauptvordruck und Anlage "Steuerklassenwechsel" beantragen. Eine Beantragung ist im Elsterportal Mein ELSTER elektronisch möglich.