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Welche Folgen hat eine bestimmte Steuerklassenwahl?

Bei der Wahl der Steuerklassen müssen Ehegatten/Lebenspartner bedenken, dass diese auch die Höhe von Entgelt-/Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Qualifizierungsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Wechseln Ehegatten/Lebenspartner im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen oder wählen sie das Faktorverfahren, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/ Lohnersatzleistungen, z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten/Lebenspartner oder der Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit unerwartete Auswirkungen ergeben. Ist damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit Entgelt-/ Lohnersatzleistungen in Anspruch genommen werden müssen, oder solche bereits bezogen werden bzw. wird die Altersteilzeit begonnen, sollte daher vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkung auf die Höhe der Entgelt-/ Lohnersatzleistungen der zuständige Sozialleistungsträger bzw. zur Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit der Arbeitgeber befragt werden.

Ehegatten/Lebenspartner, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, können im Laufe des Kalenderjahres bis zum 30. November die Steuerklasse oder den Faktor wechseln.  Möchten Sie nach der Eheschließung im laufenden Kalenderjahr einen entsprechenden Antrag auf Berücksichtigung einer anderen Steuerklasse als der im neuen elektronischen Verfahren der ELStAM zunächst automatisch zugeteilten Steuerklasse IV stellen, füllen Sie den Vordruck Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen 2025 - Hauptvordruck und Anlage "Steuerklassenwechsel" aus. Der Antrag kann auch elektronisch über "Mein Elster" übermittelt werden.

Gleiches gilt für den Fall, dass einer oder beide Ehegatten/Lebenspartner im laufenden Kalenderjahr ein Dienstverhältnis beginnt bzw. beginnen. Im elektronischen Verfahren ELStAM wird diesen Ehegatten/Lebenspartner jeweils für den Lohnsteuerabzug programmgesteuert die Steuerklasse IV zugewiesen. Soll von dieser programmgesteuerten Zuordnung abgewichen werden, ist für die Wahl der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor ein entsprechender Antrag beider Ehegatten beim Wohnsitzfinanzamt erforderlich (amtlicher Vordruck Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen 2025  - Anlage Hauptvordruck und Anlage "Steuerklassenwechsel". Ein Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern ist im Übrigen auch mehrfach möglich.

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