Weil Eltern wegen der Erziehung, Betreuung und Ausbildung ihrer Kinder nicht genau so leistungsfähig sind wie Kinderlose, werden sie entweder durch Kindergeld oder durch Freibeträge steuerlich entlastet.
Während des Kalenderjahres erhalten Eltern monatlich Kindergeld. Nachdem Sie Ihre Einkommensteuererklärung abgegeben haben, prüft das Finanzamt, ob sich die Freibeträge für Kinder bei der Berechnung der Steuern günstiger für Sie auswirken. Freibeträge für Kinder sind der Kinderfreibetrag in Höhe von 3.336 Euro für das Jahr 2025 (2024: 3.306 Euro) und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 Euro (ab 2021). Die Beträge verdoppeln sich bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Diese Freibeträge werden bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt. Sie wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird die Zahl der Kinderfreibeträge als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gebildet.
Im Ergebnis bedeutet das: Durch die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags bei der Veranlagung zur Einkommensteuer muss sich aufgrund der Höhe des zu versteuernden Einkommens eine höhere Steuerentlastung für den Steuerpflichtigen ergeben, als durch das Kindergeld bislang erreicht wurde. Ist das der Fall, werden der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung abgezogen und die Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld erhöht.
Hinweis: Bei Getrenntlebenden, Geschiedenen sowie Eltern nichtehelicher Kinder bleibt es bei der grundsätzlichen Halbteilung des Kinderfreibetrages.