Der Altersentlastungsbetrag wird Ihnen gewährt, wenn Sie im Vorjahr das Alter von 64 Jahren überschritten haben.
Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ermittelt sich aus einem Prozentsatz Ihres Arbeitslohns und der positiven Summe Ihrer übrigen Einkünfte. Bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrag werden Ihre Einkünfte aus Renten oder Pensionen nicht miteinbezogen. Abgeltend besteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben ebenfalls außer Betracht. Der berechnete Altersentlastungsbetrag vermindert die Summe Ihrer Einkünfte.
Der Altersentlastungsbetrag wird bis zum Jahr 2040 stufenweise abgeschmolzen. Im Jahr 2005 erhielten erstmals Steuerbürgerinnen und Steuerbürger, die am 1. Januar 1941 oder früher geboren wurden, einen Altersentlastungsbetrag in Höhe von 40 % für Alterseinkünfte, höchstens 1.900 €. Ab dem Jahr 2006 bis zum Jahr 2019 wird der Altersentlastungsbetrag schrittweise für jeden neuen Geburtenjahrgang um 1,6 Prozentpunkte verringert. Ab dem Jahr 2020 wird der Altersentlastungsbetrag nur noch um 0,8 Prozentpunkt verringert, beispielsweise für
- 2021 15,2%, höchstens 722 € und
- 2022 14,4%, höchstens 684 €.
Jeder Geburtenjahrgang behält seinen "persönlichen" Altersentlastungsbetrag für künftige Veranlagungszeiträume.