Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags; abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag (§ 240 AO).