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Wann entstehen Säumniszuschläge und wie werden diese berechnet?

Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags; abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag (§ 240 AO).

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