Der Gesetzgeber hat mit dem Wachstumschancengesetz die Einführung der E-Rechnung ab dem 1. Januar 2025 beschlossen. Deutschland folgt damit dem Beispiel anderer EU-Mitgliedstaaten sowie einiger Drittländer, die eine E-Rechnung ebenso zum Standard für Abrechnungen im Wirtschaftsverkehr machen.
Was ist eine E-Rechnung?
Eine E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung, die in einem vorgegebenen strukturierten Daten-Format im Sinne der europäischen Normenreihe EN 16931 erstellt, übermittelt und empfangen wird. Beispiele für solche Formate sind die Standard XRechnung und Rechnungen nach dem ZUGFeRD-Format.
Übergangsregelungen zur Ausstellungspflicht und Empfang der E-Rechnung
Der Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung gehen stufenweise Übergangsregelungen voraus. Erst ab dem 1. Januar 2028 wird das Ausstellen von E-Rechnungen für alle inländischen Unternehmer vorgeschrieben. Vorerst sind Papier- und PDF-Rechnungen also noch erlaubt.
Von der Ausstellungsverpflichtung sind ausgenommen:
- Umsätze an private Endverbraucher
- Umsätze zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen
- Kleinbetragsrechnungen sowie Fahrausweise
- bestimmte steuerfreie Umsätze (z. B. steuerfreie Grundstücksvermietungen)
- Rechnungen von Kleinunternehmern
In diesen Fällen können auch über den 1. Januar 2028 hinaus weiterhin Papier- und PDF-Rechnungen ausgestellt werden.
Ab dem 1. Januar 2025 muss jedoch jeder Unternehmer (auch Kleinunternehmer) E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Dazu reicht ein normales E-Mail-Postfach aus.
BMF-Schreiben und FAQ
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15.Oktober 2024 ein Extern: Schreiben (Öffnet in neuem Fenster) herausgegeben, in dem die Neuregelungen umfassend erläutert werden. Zusätzlich werden auf der Internetseite des BMF die am häufigsten gestellten Fragen in zusammengefasster Form beantwortet (Extern: FAQ (Öffnet in neuem Fenster)).