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Pressemitteilung

Das Finanzamt informiert:

Die Städte und Gemeinden beginnen demnächst mit dem Versand der Grundsteuerbescheide für die Jahre ab 2025.

Zur Beantwortung von Fragen, die diese Bescheide betreffen, sind die Städte oder Gemeinden zuständig. Dies gilt insbesondere für die angewendeten Hebesätze. Aktuelle Informationen zur Grundsteuer finden Eigentümerinnen und Eigentümer auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de. Wer bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid/Grundsteuermessbescheid eingelegt hat, muss aus diesen Gründen nicht noch zusätzlich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen. Haben die Einsprüche beim Finanzamt Erfolg, ändern die Städte oder Gemeinden die daraus resultierenden Grundsteuerbescheide von Amts wegen entsprechend. Die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern dauert noch an. Die Finanzämter bitten Eigentümerinnen und Eigentümer daher, zum jetzigen Zeitpunkt auf Rückfragen zu verzichten. Der Bodenrichtwert und die Bodenrichtwertzonen werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt. Für Fragen zu den einzelnen Bodenrichtwerten ist der örtliche Gutachterausschuss zuständig. Der maßgebliche Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Grund und Boden innerhalb der Bodenrichtwertzone. Folglich spiegelt der Bodenrichtwert keinen individuellen Grundstückswert eines einzelnen Grundstücks wider. Die maßgeblichen Bodenrichtwerte können über www.grundsteuer-bw.de Kachel „Bodenrichtwerte Grundvermögen“ oder direkt über www.gutachterausschuesse-bw.de abgerufen werden. Dort muss die Rubrik „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“ ausgewählt sein. Wer mit dem für sein Grundstück angesetzten Grundstückswert nicht einverstanden ist, hat die Möglichkeit, ein qualifiziertes Gutachten beim Finanzamt vorzulegen. Die Anforderungen an ein solches Gutachten können auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de unter der Kachel „Einreichen eines Gutachtens“ abgerufen werden.

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