Öffentliche Zustellung
durch das Finanzamt Baden-Baden
Der derzeitige Aufenthaltsort (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) der vorgenannten Person ist unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten ist nicht möglich.
Der vorgenannten Person sind Dokumente mit folgendem Aktenzeichen zuzustellen:
Übersicht der Dokumente
- 33056/01487 UStB und Verspätungszuschlag für 2021 vom 20.06.2025
- 33056/01487 UStB und Verspätungszuschlag für 2022 vom 20.06.2025
- 33056/01487 UStB und Verspätungszuschlag für 2023 vom 20.06.2025
- 33056/01487 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und Festsetzung des Verspätungszuschlags für 2021 vom 20.06.2025
- 33056/01487 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und Festsetzung des Verspätungszuschlags für 2022 vom 20.06.2025
- 33056/01487 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und Festsetzung des Verspätungszuschlags für 2023 vom 20.06.2025
Die vorbezeichneten Dokumente werden deshalb nach § 10 Absatz 1 Verwaltungszustellungsgesetz öffentlich zugestellt. Die Dokumente gelten als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können (§ 10 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz).
Die Dokumente können von der betroffenen Person oder einer bevollmächtigten Vertreterin / einem bevollmächtigten Vertreter der betroffenen Person gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises beim Finanzamt Baden-Baden eingesehen werden.
Bitte vereinbaren Sie zur Einsichtnahme / Abholung einen Termin über unser Terminvereinbarungssystem bei Ihrem zuständigen Finanzamt Baden-Baden. Wählen Sie dort "öffentliche Zustellung" aus. Termin vereinbaren.