Änderung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem 1. Januar 2026 für in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung versicherte Arbeitnehmer
Ab dem 1. Januar 2026 findet eine grundlegende Änderung im Lohnsteuerabzugsverfahren statt.
Wer ist davon betroffen?
Arbeitnehmer, Beamte, und Richter, die privat kranken- und pflegeversichert sind, sowie Versorgungsempfänger und Beamte, die Anspruch auf die freie Heilfürsorge haben. Versicherungsnehmer einer nach § 176 SGB V anerkannten Solidargemeinschaft und Beamte, die über die Postbeamtenkrankenkasse oder die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten versichert sind, informieren sich bei ihrem Versicherungsträger, ob sich dieser an dem Verfahren beteiligt, da die Teilnahme für diese freiwillig ist.
Was ändert sich?
Die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung werden ab dem 1. Januar 2026 bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Die bisherige Regelung, in der der Versicherte die von seinem Versicherungsunternehmen ausgestellte Papierbescheinigung zur Berücksichtigung beim Arbeitgeber vorlegen konnte oder stattdessen die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt wurde, entfällt ersatzlos. Die betroffenen Personen werden bzw. wurden von ihren Versicherungen über die Datenübermittlung per Brief informiert und auf die Möglichkeit, eine Datenübermittlung zu widersprechen, hingewiesen. In den Fällen eines Widerspruchs werden keine Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Eine Berücksichtigung der Beiträge ist in solchen Fällen auch nicht durch einen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag möglich. Die Berücksichtigung ist in den Fällen eines Widerspruchs erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung nach Abgabe der Steuererklärung möglich. Weitere Informationen hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab dem 1. Januar 2026 finden Sie unter BZSt - ELStAM.