Information der Oberfinanzdirektion Karlsruhe

Einführung der verpflichtenden E-Rechnung zum 1. Januar 2025

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Der Gesetzgeber hat mit dem Wachstumschancengesetz die Einführung der E-Rechnung ab dem 1. Januar 2025 beschlossen. Deutschland folgt damit dem Beispiel anderer EU-Mitgliedstaaten sowie einiger Drittländer, die eine E-Rechnung ebenso zum Standard für Abrechnungen im Wirtschaftsverkehr machen.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung, die in einem vorgegebenen strukturierten Daten-Format im Sinne der europäischen Normenreihe EN 16931 erstellt, übermittelt und empfangen wird. Beispiele für solche Formate sind die Standard XRechnung und Rechnungen nach dem ZUGFeRD-Format.

Übergangsregelungen zur Ausstellungspflicht und Empfang der E-Rechnung

Der Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung gehen stufenweise Übergangsregelungen voraus. Erst ab dem 1. Januar 2028 wird das Ausstellen von E-Rechnungen für alle inländischen Unternehmer vorgeschrieben. Vorerst sind Papier- und PDF-Rechnungen also noch erlaubt.

Von der Ausstellungsverpflichtung sind ausgenommen:

  • Umsätze an private Endverbraucher
  • Umsätze zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen
  • Kleinbetragsrechnungen sowie Fahrausweise
  • bestimmte steuerfreie Umsätze (z. B. steuerfreie Grundstücksvermietungen)
  • Rechnungen von Kleinunternehmern

In diesen Fällen können auch über den 1. Januar 2028 hinaus weiterhin Papier- und PDF-Rechnungen ausgestellt werden.

Ab dem 1. Januar 2025 muss jedoch jeder Unternehmer (auch Kleinunternehmer) E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Dazu reicht ein normales E-Mail-Postfach aus.

BMF-Schreiben und FAQ

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15.Oktober 2024 ein Extern: Schreiben (Öffnet in neuem Fenster) herausgegeben, in dem die Neuregelungen umfassend erläutert werden. Zusätzlich werden auf der Internetseite des BMF die am häufigsten gestellten Fragen in zusammengefasster Form beantwortet (Extern: FAQ (Öffnet in neuem Fenster)).