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Information

Hinweise zur Belegvorhaltepflicht und Empfehlungen zur Belegvorlage

Bedingt durch den Wandel von der Belegvorlagepflicht zur Belegvorhaltepflicht bestehen derzeit noch Unsicherheiten im Umgang mit Belegen.
 
Die Bearbeitung Ihrer Steuererklärung erfolgt weitgehend elektronisch und papierlos. Grundsätzlich sollten Sie daher im Rahmen der Abgabe der Steuererklärung zunächst keine Belege einreichen und diese nur im Einzelfall auf Anforderung der Finanzämter vorlegen.
 
Das folgende Merkblatt dient der Hilfestellung im Umgang mit Belegen. Aufgeführt sind Sachverhalte, in welchen eine Beleganforderung durch das Finanzamt wahrscheinlich erfolgen könnte und daher ausnahmsweise eine Einreichung mit der Steuererklärung verfahrensoptimierend sein kann.

Merkblatt Hinweise zur Belegvorhaltepflicht und Empfehlungen zur Belegvorlage

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gilt für Steuererklärungen seit dem Veranlagungszeitraum 2017 überwiegend die sog. Belegvorhaltepflicht, d.h. Belege müssen nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht, sondern für eventuelle Beleganforderungen vorgehalten werden. Der Umfang der Beleganforderung liegt im Ermessen der jeweiligen Bearbeiterin / des jeweiligen Bearbeiters und ist damit eine Einzelfallentscheidung.

Durch eine möglichst vollständige, konkrete und aussagekräftige Darstellung des Sachverhaltes in der Steuererklärung wird der Bedarf von Beleganforderungen durch die Finanzämter auf ein Minimum reduziert. Primär sollen daher die in ELStER vorgesehenen (optionalen) Aufschlüsselungsmöglichkeiten genutzt werden.

Da diese (noch) nicht in allen Bereichen der Steuererklärung zur Verfügung stehen, kann eine ergänzende Erläuterung in Form von Aufstellungen oder Belegen verfahrensoptimierend sein.

Generell gilt, dass je bedeutender der steuerliche Sachverhalt, umso sinnvoller ist es, den Beleg sofort einzureichen, da die Anforderungen an die Belegvorlage mit der steuerlichen Bedeutung steigen.

Ein steuerlicher Sachverhalt ist in der Regel bedeutend, wenn er

  • neu bzw. erstmalig oder einmalig ist,
  • einen außergewöhnlichen (Geschäfts-)Vorfall darstellt
  • sich gegenüber dem Vorjahr erheblich ändert oder
  • eine spürbare steuerliche Auswirkung nach sich zieht.



Bedeutende Sachverhalte mit tatsächlicher steuerlicher Auswirkung können beispielsweise sein:

  • Mantelbogen:
    • Behinderung
    • Pflegepauschbetrag
    • Erstmalige Zahlung von Renten oder dauernde Lasten
    • Außergewöhnliche Belastung (z.B. Aufwendungen für ein Pflegeheim, alternative Heilbehandlungen)
  • Anlage Unterhalt:
    • Zahlungen von Auslandsunterhalt
  • Anlage N:
    • Abweichende Besteuerung der Dienstwagenüberlassung
    • Häusliches Arbeitszimmer (Erläuterung in der Regel ausreichend)
  • Anlage G/S/L:
    • Betriebsaufgabe/-veräußerung (Erläuterung der Gewinnermittlung, bei Betriebsaufgabe ggfs. Gutachten für Verkehrswerte)
    • § 17 EStG Vorgänge
  • Anlage KAP:
    • Antrag Verlustverrechnung
  • Anlage V:
    • Erstmalige Vermietung
    • Neue Abschreibungsreihe (Erläuterung in der Regel ausreichend)
    • Erhöhte Abschreibungen
  • Anlage Kind:
    • Erstmaliges Schulgeld



Ausländische Sachverhalte:

  • Anlagen AUS, N-AUS, N-Gre
  • Ausländische Einkünfte
  • Antrag unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG

Die Empfehlungen dienen lediglich der Reduktion der Nachfragen. Eine Beleganforderung darüber hinaus liegt weiterhin im Ermessen der Finanzämter. Aus den Empfehlungen selbst resultieren keine neuen Pflichten zur Belegvorlage. Es wird auch darauf hingewiesen, dass diese Empfehlungen für die Finanzämter keine Handlungsanweisungen zur Beleganforderung darstellen.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe weist zudem darauf hin, dass bei Geltendmachung von Spenden zurzeit vermehrt Zuwendungsbestätigungen angefordert werden.



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