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Information der Oberfinanzdirektion Karlsruhe

Meldung von Kassensystemen und Taxametern/Wegstreckenzählern nach § 146a Absatz 4 AO

Gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28.06.2024 tritt ab dem 01.01.2025 die Mitteilungspflicht nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO) für den Einsatz oder die Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme in Kraft.

Welche elektronischen Aufzeichnungssysteme sind meldepflichtig?

  • Computergestützte/PC-Kassensysteme
  • Tablet-/App-Kassen-Systeme
  • Elektronische Registrierkassen
  • Taxameter
  • Wegstreckenzähler

Hinsichtlich der Definition von elektronischen Aufzeichnungssystemen wird auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a, Textziffer 1.2 (Definition Kassen(systeme)), Textziffer 1.3 (Definition EU-Taxameter) und Textziffer 1.4 (Definition Wegstreckenzähler) verwiesen.

Welche Abgabemöglichkeiten stehen für die Mitteilungspflicht nach § 146a Absatz 4 AO zur Verfügung?

Die Mitteilung kann ab 01.01.2025 wie folgt an die Finanzbehörde übermittelt werden:

  • per Direkteingabe im ELSTER-Formular "Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO“,
  • per Upload einer XML-Datei auf www.elster.de in MEIN ELSTER oder
  • per Datenübertragung aus einer Software via der ERiC-Schnittstelle.

Bis wann ist die erste Mitteilung spätestens abzugeben?

Die Daten für die vor dem 01.07.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssysteme sind spätestens bis zum 31.07.2025 mitzuteilen.
Die Daten für alle nach dem 01.07.2025 angeschafften elektronischen Auszeichnungssystem sind innerhalb eines Monats nach der Anschaffung zu melden. 
Am 1. Juli 2025 nicht mehr vorhandene Systeme fallen nicht unter die Mitteilungspflicht des § 146a Absatz 4 AO. 
Relevant sind die aktuellen Systeme zum Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit.

Was ist zu beachten?

Pro Betriebsstätte ist eine Mitteilung einzureichen. Bei jeder Mitteilung sind stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln (sogenannte „Bruttomethode“ - Nummer 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a AO). Jedes elektronische Aufzeichnungssystem ist immer nur einer Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO zuzuordnen. Bei Vorliegen mehrerer Betriebsstätten muss für jede einzelne Betriebsstätte eine separate Mitteilung übermittelt werden. Bei einer Korrektur oder Anpassung (zum Beispiel aufgrund von Anschaffung, Außerbetriebnahme oder Wechsel der Betriebsstätte eines elektronischen Aufzeichnungssystems) sind aktualisierte Mitteilungen für die betroffenen Betriebstätten zu übermitteln.

Mehr zu der Mitteilungspflicht:

Weitere detaillierte Informationen, Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) und eine Ausfüllanleitung mit genauem Überblick über die notwendigen Felder finden Sie im Internetangebot des BMF.

BMF-Internetangebot

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