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Registrierkassen - Mitteilungspflicht gemäß § 146a Abs. 4 AO

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 06.11.2019 IV A 4 – S 0319/19/10002 :001 ist von der Mitteilung bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen.

Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekanntgegeben.

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