In vielen Fällen bleiben die Einkünfte steuerfrei, weil sie unter dem Grundfreibetrag liegen. So gilt für die
Steuerklasse I in diesem Jahr ein Grundfreibetrag von 9.408 Euro. Liegt der Gesamtverdienst unter dem Grundfreibetrag, erhält die
Steuerbürgerin oder der Steuerbürger über eine Einkommensteuererklärung somit die zunächst einbehaltenen Steuern
komplett zurück. Ist man in einem sogenannten 450-Euro-Job angestellt, gelten jedoch pauschale Steuersätze, die vom Arbeitgeber
gezahlt werden. Diese können nicht nachträglich beim Finanzamt geltend gemacht werden. Es lohnt sich, genau hinzuschauen und zu
prüfen, ob ein 450-Euro-Job als Ferienjob steuerlich sinnvoll ist.
Der aktuelle Tipp „Aushilfstätigkeiten von Schülerinnen, Schülern und Studierenden“ des Ministeriums für
Finanzen bietet aktuelle Informationen zum Thema. Der Tipp kann auf der Homepage des Ministeriums oder hier
heruntergeladen werden.
Steuertipps für Aushilfstätigkeiten von Schülerinnen, Schülern und Studierenden
Die Sommerferien haben begonnen. Und damit auch die Zeit der Ferienjobs für Schülerinnen, Schüler und Studierende. Was sie dabei verdienen, hat auch steuerliche Auswirkungen. Damit möglichst viel vom Lohn im eigenen Portemonnaie bleibt, sollten Ferienjobberinnen und Ferienjobber ein paar Hinweise berücksichtigen. Das Ministerium für Finanzen hat hierzu einige Tipps zusammengestellt.