Fallen einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten an, können aus
Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags,
höchstens 20 € im Monat, als Werbungskosten anerkannt werden. Wollen Sie jedoch höhere Aufwendungen geltend machen,
müssen Sie den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum
von drei Monaten im Einzelnen nachweisen. Der so ermittelte berufliche Anteil kann dann für das ganze Jahr angesetzt werden. Als
Nachweis reicht die
Telefonrechnung mit Einzelnachweis, aus der die beruflichen Gespräche ersichtlich sind. Werden die Gespräche in der
Telefonrechnung nicht einzeln aufgeführt, sind zusätzlich detaillierte Aufzeichnungen über die geführten Gespräche
zu führen.