Die Freibeträge für Kinder werden bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt. Stattdessen erhält der Arbeitnehmer von den Familienkassen im laufenden Jahr Kindergeld ausgezahlt. Die als ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) gebildete Zahl der Kinderfreibeträge wirkt sich deshalb nicht auf die Höhe der monatlichen Lohnsteuer, sondern nur auf die Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Dies gilt auch für den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Hinsichtlich der Einkommensteuer wird erst bei Abgabe der Steuererklärung geprüft, ob sich die Freibeträge für Kinder günstiger auswirken als das bereits gezahlte Kindergeld.
Hinweis
Weitere Informationen finden Sie auch in den Steuertipps für Familien.