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Gibt es Ausnahmen von der Grunderwerbsteuerpflicht?

Keine Grunderwerbsteuer fällt z.B. an, wenn Sie ein Grundstück

erben oder geschenkt bekommen, Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau beziehungsweise Ihrem eingetragenen Lebenspartner oder Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin abkaufen, im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung Ihrem früheren Ehemann oder Ihrer früheren Ehefrau beziehungsweise nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft Ihrem früheren eingetragenen Lebenspartner oder Ihrer früheren eingetragenen Lebenspartnerin abkaufen, von den Großeltern, Eltern, Kindern (auch Stiefkindern) oder Enkeln sowie von deren Ehemännern oder Ehefrauen beziehungsweise deren Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen erwerben, im Rahmen der Nachlassteilung als Miterbe oder Miterbin beziehungsweise als Ehemann oder Ehefrau beziehungsweise eingetragener Lebenspartner oder eingetragene Lebenspartnerin des Miterben oder der Miterbin erhalten oder kaufen und der Kaufpreis 2.500 Euro nicht übersteigt.

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