Ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung, die ich zusammen mit meiner Ehefrau selbst bewohne. In der Jahresabrechnung für 2024 hat der Hausverwalter der Wohnanlage u.a. Kosten für Handwerkerleistungen wie folgt ausgewiesen: Fensterreparatur im Treppenhaus: Gesamtbetrag 645,11 €, Arbeitskosten 312,27 €, Ihr Anteil (177/1000) = 55,27 €. Kann ich die Kosten steuerlich geltend machen?
Sie können für die als Handwerkerleistungen bescheinigten Aufwendungen in Höhe der Arbeitskosten entsprechend Ihres Anteils eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG beanspruchen. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % von 56 € und somit 11,20 €.