Nach § 109 AO kann die Frist zur Einreichung einer Steuererklärung (auch rückwirkend) verlängert werden. Hierzu bedarf es eines Antrags, in dem die individuellen Verlängerungsgründe darzulegen sind. Fristverlängerungen sind nur ausnahmsweise bei unverschuldetem Versäumnis zulässig, wenn das Finanzamt zuvor durch Anordnung einen Abgabezeitpunkt für bestimmte Steuererklärungen festlegt hat. Dies betrifft Steuererklärungen, mit deren Erstellung Steuerberaterinnen oder Steuerberater beauftragt wurden.