Ein Vermögensschaden stellt keine außergewöhnliche Belastung dar. Erst bei einer Ersatzbeschaffung von existentiell
notwendigen Gegenständen (z.B. Hausrat, Kleidung, nicht jedoch bei einem Wohnwagen) kann von einer steuerlich zu
berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastung ausgegangen werden.
Hinweis
Weiter Informationen finden Sie auch in den "Steuertipps für Familien".