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Mir wurde Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von den Kapitalerträgen einbehalten. Kann ich eine Reduzierung der Abgeltungsteuer erreichen, wenn ich nur geringe andere Einkünfte habe?

Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde – wie der Name schon sagt – der Steuerabzug an der Einkunftsquelle mit abgeltender Wirkung eingeführt. Der Steuersatz beträgt 25 % zuzügl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Wurde ein Steuerabzug vorgenommen, so ist hiermit Ihre Steuerschuld, die auf die erzielten Kapitalerträge entfällt, abgegolten.

Haben Sie nur ein geringes zu versteuerndes Einkommen, so können Sie eine Günstigerprüfung bei dem für Sie zuständigen Finanzamt beantragen. Es wird dann Ihren persönlichen Steuersatz auf die erzielten Kapitalerträge anwenden, wenn sich hierdurch eine geringere Steuerlast ergibt als im Wege des 25 %igen Steuerabzugs an der Einkunftsquelle. Als Faustformel gilt: Liegt Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 %, dann kann sich ein Antrag auf Günstigerprüfung lohnen. Ihren persönlichen Grenzsteuersatz können Sie mit dem interaktiven Abgabenrechner unter www.bundesfinanzministerium.de berechnen.

Für den Antrag auf Günstigerprüfung reichen Sie mit Ihrer Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres eine ausgefüllte Anlage KAP ein. Die Antragstellung für die Günstigerprüfung erfolgt in Zeile 4 der Anlage KAP. Das Finanzamt prüft Ihre Angaben und wird die Günstigerprüfung durchführen. Sollte die Günstigerprüfung erfolgreich sein, wird Ihnen die bislang zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Ihre restliche Steuerschuld, die auf die anderen Einkünfte entfällt, angerechnet bzw. erstattet.

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