Das Finanzamt kann die Abgabe der Steuererklärung durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld (§ 328 AO) erzwingen und die
Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung ermitteln (§ 162 AO) und die Steuer durch sog. Schätzungsbescheid festsetzen.
Außerdem kann das Finanzamt gegen die Person, die der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht
fristgerecht nachkommt, einen Verspätungszuschlag (§ 152 AO) festsetzen. Geht eine Steuererklärung für nicht beratene
Steuerpflichtige später als Ende Februar des Zweitfolgejahres oder für beratene Steuerpflichtige später als Ende September
des Zweitfolgejahres oder nach einem speziell für die Erklärung angeordneten Zeitpunkt beim Finanzamt (sog. Vorabanforderung)
ein, ist das Finanzamt verpflichtet, einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Für die Besteuerungszeiträume 2020-2024 gelten
durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verlängerte Fristen.