Trotz der grundsätzlichen Steuerpflicht der Rentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt es regelmäßig zu keiner Steuerzahlung, da zahlreiche Freibeträge - insbesondere der Grundfreibetrag - höher sind als der steuerpflichtige Teil der Rente. Der Grundfreibetrag beträgt in dem Jahr 2021 9.744 Euro, im Jahr 2022 10.347 Euro und im Jahr 2023 10.908 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern verdoppeln sich die genannten Beträge.
Die große Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner müssen auf ihre Rente keine Steuern zahlen, weil ein gewisser Prozentsatz der Rente steuerfrei ist. Begann die Rente im Jahr 2005 oder früher, sind nur 50 Prozent der Rentenzahlungen zu versteuern. Der Prozentsatz des Besteuerungsanteils steigt für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang um jeweils zwei Prozentpunkte bis zum Jahr 2020, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils einen Prozentpunkt und anschließend ab dem Jahr 2023 um 0,5 Prozentpunkte, sodass bei Beginn einer Rente im Jahr 2058 diese zu 100 Prozent versteuert werden muss.
Eine Steuerschuld entsteht derzeit im Regelfall dann, wenn andere Einkünfte (z.B. Mieteinkünfte, Vergütungen für Nebentätigkeiten, Lohneinkünfte des Ehegatten) vorliegen beziehungsweise neben der eigenen Rente eine Witwenrente bezogen wird.
Hinweis
Informationen über das Alterseinkünftegesetz finden Sie auch in den "Steuertipps für Senioren".