Eine Antragsveranlagung kann sich insbesondere lohnen, wenn:
- das Arbeitsverhältnis nicht ununterbrochen das ganze Kalenderjahr bestanden hat;
- für Sie und Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Ihrer Lebenspartnerin jeweils in der ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) - Datenbank die Steuerklasse IV hinterlegt und gegebenenfalls eine entsprechende Lohnersatzbescheinigung ausgestellt worden ist;
- Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, für die kein Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt worden ist;
- sich die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Jahres zu Ihren Gunsten geändert hat;
- einbehaltene Kapitalertragsteuer angerechnet werden soll.
In diesen Fällen muss die Steuererklärung bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Steuererklärung folgt, abgegeben werden ( z.B. für das Jahr 2017 bis zum 31.12.2021).
Hinweis
Weiter Informationen finden Sie auch in den "Steuertipps für Arbeitnehmer".