Aufwendungen im Privatbereich können im Einkommensteuerrecht nur abgesetzt werden, wenn sie Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen.
- Werbungskosten
sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, die im Rahmen der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes zu erfassen sind. Da mit der eigengenutzten Wohnung keine Einnahmen erzielt werden, können die Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. - Sonderausgaben
sind private Ausgaben, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen. Solche Privatausgaben sind jedoch nur dann bei der Einkommensteuer abziehbar, wenn das Gesetz dies wegen der unvermeidlichen bzw. förderungswürdigen Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorsieht (z.B. Vorsorgeaufwendungen). Für angefallene Erhaltungsaufwendungen an einer eigengenutzten Wohnung hat der Gesetzgeber keine Abzugsmöglichkeit vorgesehen. - Außergewöhnliche Belastungen
sind Aufwendungen, die bei einem Steuerpflichtigen zwangsläufig in einem höheren Maße auftreten als bei der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtigen. Erhaltungsaufwendungen für die eigengenutzte Wohnung zählen nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen, weil sie weder außergewöhnlich noch zwangsläufig sind.
Aufwendungen für Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten durch Handwerker u.U. sind im Rahmen des § 35a EStG zu berücksichtigen. Daneben sind auch Handwerkerleistungen zu berücksichtigen, die nicht typischerweise selbst vorgenommen werden können.