Gemeint ist damit die Umkehr der Steuerschuldnerschaft, die in § 13b UStG geregelt ist.
Schuldner der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Unternehmer, der einen Umsatz ausführt. In bestimmten Fällen verlagert sich jedoch die Steuerschuldnerschaft vom ausführenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger. Dies wird als „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“ oder „Reverse-Charge-Verfahren“ bezeichnet. Ein Übergang der Steuerschuldnerschaft findet nur im sog. B2B-Bereich (englisch für "Business-to-Business") statt, d.h. für Leistungen eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer. Weitere Voraussetzung ist, dass die betreffende Leistung in Deutschland steuerpflichtig ist.
In den Anwendungsbereich der Umkehr der Steuerschuldnerschaft fallen die in § 13b UStG Absatz 1 und Absatz 2 genannten Tatbestände.
Beispiele:
- Im Inland steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen, die von einem im Ausland ansässigen Unternehmer ausgeführt werden;
- Bezug von Bauleistungen. Dies sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt;
- Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen
erbringt;
- Lieferungen von Edelmetallen wie Gold, Silber und Platin;
- Lieferungen von bestimmten Altmetallen;
- Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen.
Auch Kleinunternehmer bzw. Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, können als
Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b UStG sein.
Wenn der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer
grundsätzlich als Vorsteuer abziehen.