Besteht kein Pflichtveranlagungsgrund, kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenn sie bzw. er dies beantragt. Es gilt die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren. Z. B. für das Jahr 2021 kann der Antrag bis zum 31.12.2025 beim Finanzamt gestellt werden. Für das Jahr 2025 kann der Antrag auf Veranlagung bis zum 31.12.2029 beim Finanzamt gestellt werden.
Hinweis
Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist immer dann verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen, wenn sie bzw. er hierzu vom Finanzamt aufgefordert wird.