Wenn kein Pflichtveranlagungsgrund besteht, kann der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenn er dies beantragt. Es gilt die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren. D.h. für das Jahr 2019 kann der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung bis zum 31.12.2023 beim Finanzamt gestellt werden. Für 2022 kann der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung bis zum 31.12.2026 beim Finanzamt gestellt werden.
Hinweis
Der Arbeitnehmer ist immer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen, wenn er hierzu vom Finanzamt aufgefordert wird.