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Was ist eine Pflichtveranlagung?

Ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen, so ist der Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Eine Pflichtveranlagung wird beispielsweise durchgeführt, wenn

  • der Arbeitnehmer steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Entgelt-/ Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld), Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit oder positive ausländische Einkünfte von mehr als 410 Euro bezogen hat,
  • der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte neben seinem Arbeitslohn noch andere Einkünfte (z.B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) hat, deren positive Summe mehr als 410 Euro beträgt; Renten sind bei der Ermittlung der Einkünfte nur mit dem steuerpflichtigen Anteil und nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrags von insgesamt 102 Euro steuerlich zu erfassen,
  • der Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat,
  • bei zusammenveranlagten Arbeitnehmer-Ehegatten der Arbeitslohn eines Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor eingetragen worden ist,
  • für den Arbeitnehmer ein Freibetrag (ausgenommen: Pauschbetrag für Behinderte oder für Hinterbliebene) ermittelt und gespeichert wurde und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn die sog. Arbeitslohngrenze nicht übersteigt.  Ab dem Veranlagungsjahr 2023 errechnet sich die Arbeitslohngrenze als Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Bei Ehegatten/Lebenspartnern werden der Grundfreibetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag verdoppelt. Das Bundesministerium der Finanzen wird auf der Internetseite www.bmf-steuerrechner.de die neuen Arbeitslohngrenzen für die einzelnen Jahre ab 2023 bereitstellen. 

Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich der 31. Juli des Folgejahres; diese Frist kann aber auf Antrag verlängert werden.

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