Sind die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung erfüllt, ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Eine Pflichtveranlagung wird beispielsweise durchgeführt, wenn
- die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkommens- bzw. Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Verdienstausfallentschädigung oder Insolvenzgeld), Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit oder positive ausländische Einkünfte von mehr als 410 € bezogen hat.
- die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer oder der Ehegatte neben seinem Arbeitslohn noch andere Einkünfte (z. B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) erzielt hat, deren positive Summe mehr als 410 € beträgt. Renten sind bei der Ermittlung der Einkünfte nur mit dem steuerpflichtigen Anteil und nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrags von insgesamt 102 € steuerlich zu erfassen.
- die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat.
- bei zusammenveranlagten Arbeitnehmer-Ehegatten der Arbeitslohn eines Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor eingetragen worden ist.
- für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ein Freibetrag (ausgenommen: Pauschbetrag für Behinderte oder für Hinterbliebene) ermittelt und gespeichert wurde und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn die sog. Arbeitslohngrenze nicht übersteigt. Ab dem Veranlagungsjahr 2023 errechnet sich die Arbeitslohngrenze als Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Bei Ehegatten werden der Grundfreibetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag verdoppelt. Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf seiner Internetseite www.bmf-steuerrechner.de die neuen Arbeitslohngrenzen für die einzelnen Jahre ab 2023 bereit (Arbeitslohngrenze für das Jahr 2023: 12.174 € bzw. bei Ehegatten 23.118 € und ab dem Jahr 2024: 13.050 € bzw. bei Ehegatten 24.870 €).
Hinweis
Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vor, ist die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 grundsätzlich bis zum 31.07.2025 einzureichen.
Weitere Informationen finden Sie in der jährlichen öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen (Steuerformular ESt 1).
Geben Sie Ihre Einkommensteuererklärung am besten elektronisch über ELSTER ab und nutzen die vorausgefüllte Steuererklärung. Die elektronische Eingabehilfe unterstützt Sie beim Ausfüllen.