Die Lohn- und Kirchenlohnsteuerbeträge sowie der Solidaritätszuschlag für die Arbeitnehmer sind grds. bis zum 10. des Folgemonats nach Ablauf jedes Lohnsteueranmeldungszeitraums durch elektronische Übermittlung beim Finanzamt authentifiziert anzumelden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat auch die Bezahlung der angemeldeten Beträge beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
Hinweis
Ausführliche Informationen zur elektronischen Übermittlung u.a. der Lohnsteuer-Anmeldung an das Finanzamt und dem kostenlosen Programmangebot der Finanzverwaltung erhalten Sie unter www.elster.de.