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Was muss ich als "Grenzgänger" von / nach Frankreich beachten?

Von Frankreich nach Deutschland einpendelnde Grenzgänger:

Erfüllt ein von Frankreich einpendelnder Arbeitnehmer die Voraussetzungen als Grenzgänger, so kann sein Arbeitslohn nur in Frankreich besteuert werden. Der Arbeitslohn ist dann in Deutschland steuerfrei. Verlegt ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz von Deutschland nach Frankreich, ist im Wegzugsjahr jedoch zu beachten, dass der auf die Grenzgängertätigkeit entfallende Arbeitslohn zwar steuerfrei ist, aber dennoch im Inland dem Progressionsvorbehalt unterliegt, d.h. der steuerfreie Arbeitslohn erhöht dann den Steuersatz auf das im Inland steuerpflichtige Einkommen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Der deutsche Arbeitgeber kann von der Einbehaltung der deutschen Lohnsteuer nur absehen, wenn er dazu eine Freistellungsbescheinigung von dem für ihn zuständigen deutschen Finanzamt erhalten hat. Die Freistellungsbescheinigung ist vom Grenzgänger mit dem Vordruck Nr. 5011 zu beantragen (für Leiharbeitnehmer Vordruck Nr. 5011 A). Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass der Arbeitgeber bereits vor Auszahlung der Vergütungen für den ersten Lohnzahlungszeitraum im Besitz der Freistellungsbescheinigung ist.

Der Grenzgänger legt den in dreifacher Ausfertigung ausgefüllten Vordruck dem deutschen Arbeitgeber vor, der entsprechende Eintragungen vorzunehmen hat. Danach legt der Grenzgänger die drei Ausfertigungen in Frankreich dem zuständigen Centre des impôts vor. Dieses bestätigt den Wohnsitz innerhalb der Grenzzone und sendet zwei Ausfertigungen mit dem Bestätigungsvermerk an den Grenzgänger zurück. Der Grenzgänger hat die zweite Ausfertigung wiederum dem deutschen Arbeitgeber zu übergeben. Der Arbeitgeber legt dann den Vordruck dem deutschen Finanzamt vor, welches ihm daraufhin eine Freistellungsbescheinigung übersendet.

Die Freistellungsbescheinigung wird im Allgemeinen für 3 Jahre erteilt. Seitens des Arbeitnehmers ist jedoch jährlich ein vom Arbeitgeber ausgefüllter Vordruck Nr. 5011 der französischen Finanzverwaltung vorzulegen. Zu beachten ist, dass bei Arbeitgeberwechsel eine neue Freistellungsbescheinigung beantragt werden muss, auch wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger bleibt.

Von Deutschland nach Frankreich auspendelnde Grenzgänger:

Hier steht das Besteuerungsrecht für den Grenzgängerarbeitslohn Deutschland zu. Der Grenzgänger hat die Freistellung von der französischen Steuer mit dem Vordruck S 2-240 zu beantragen. Dieser Vordruck ist vom Arbeitnehmer ausgefüllt in dreifacher Ausfertigung dem französischen Arbeitgeber vorzulegen, welcher entsprechende Angaben auf dem Vordruck zu ergänzen hat. Danach legt der Grenzgänger den Antrag in dreifacher Ausfertigung dem für ihn zuständigen deutschen Finanzamt vor. Das Finanzamt bestätigt den Wohnsitz innerhalb der Grenzzone und sendet zwei Ausfertigungen mit dem Bestätigungsvermerk an den Grenzgänger zurück. Davon ist vom Grenzgänger eine Bescheinigung dem französischen Arbeitgeber vorzulegen, der das weitere gegenüber der französischen Steuerverwaltung veranlasst. Der Antrag ist jährlich zu stellen. Zu beachten ist jedoch, dass bei Arbeitgeberwechsel ein neuer Antrag gestellt werden muss, auch wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger bleibt.

Hinweis

Zu den Vordrucken

Sämtliche oben genannte Vordrucke (Nr. 5011, Nr. 5011 A, S 2-240) sind sowohl bei den deutschen als auch bei den französischen Finanzämtern erhältlich.

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