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Was muss ich machen, um eine Fristverlängerung für die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erhalten?

Sie müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldung spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums (Monat/Vierteljahr) elektronisch an das Finanzamt übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz - UStG) und gleichzeitig die errechnete Steuer an das Finanzamt abführen. Da die Abgabefristen gesetzlich festgelegt sind, kommt eine Einzelfristverlängerung nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht.

Das Finanzamt kann Ihnen aber die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Entrichtung der Vorauszahlungen allgemein um einen Monat verlängern (sogenannte Dauerfristverlängerung, § 46 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV). Hierfür müssen Sie einen gesonderten Antrag stellen. Falls Sie zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sind, ist die Gewährung der Dauerfristverlängerung außerdem davon abhängig, dass Sie eine Sondervorauszahlung (§ 47 UStDV) an das Finanzamt entrichten. Bei vierteljährlicher Abgabeweise erhalten Sie die Dauerfristverlängerung ohne Sondervorauszahlung. Das elektronische Formular, mit dem Sie die Dauerfristverlängerung beantragen und ggf. eine Sondervorauszahlung anmelden können, ist auf der ELSTER-Homepage abrufbar.

Die Sondervorauszahlung für das laufende Jahr beträgt ein Elftel der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres. Die Sondervorauszahlung wird bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums berücksichtigt, für den die Fristverlängerung gilt (§ 48 Abs. 4 UStDV). Im Normalfall erfolgt die Anrechnung deshalb in der Voranmeldung für den Monat Dezember.

Beispiel zur Berechnung der Sondervorauszahlung:

Sie haben in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen Januar bis Dezember des abgelaufenen Jahres Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 39.000 € angemeldet. Die geleistete Sondervorauszahlung in Höhe von 5.000 € wurde hierbei in der Voranmeldung für den Monat Dezember bereits angerechnet.
Für die Berechnung der Sondervorauszahlung für das folgende Kalenderjahr ist die Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des abgelaufenen Jahres ohne Abzug der geleisteten Sondervorauszahlung maßgeblich. Der saldierte Vorauszahlungsbetrag von 39.000 € ist deshalb um die angerechnete Sondervorauszahlung von 5.000 € zu erhöhen. Aus der Bemessungsgrundlage von 44.000 € errechnet sich eine Sondervorauszahlung für das folgende Kalenderjahr von 4.000 € (1/11 von 44.000 €).

Sie müssen die Fristverlängerung bis zu dem Zeitpunkt beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, an das Finanzamt zu übermitteln ist.

Beispiel:

Sie sind zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet und möchten erstmals für die Umsatzsteuer-Voranmeldung Januar die Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen. Den entsprechenden Antrag müssen Sie dem Finanzamt bis zum 10. Februar übermitteln. Aufgrund der monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen Sie außerdem eine Sondervorauszahlung anmelden und an das Finanzamt bezahlen.Über die Gewährung der Dauerfristverlängerung ergeht kein gesonderter Bewilligungsbescheid. Sie können die Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen, wenn das Finanzamt ihren Antrag nicht ablehnt. Ein bereits gestellter Antrag muss von Ihnen nicht jährlich wiederholt werden, da die Fristverlängerung solange als gewährt gilt, bis Sie diese nicht mehr in Anspruch nehmen wollen oder das Finanzamt die bewilligte Dauerfristverlängerung widerruft (§ 46 UStDV). Dagegen müssen Sie die Sondervorauszahlung jährlich neu bis zum 10. Februar des jeweiligen Jahres anmelden und bezahlen.

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