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Was versteht man bei der Rentenbesteuerung unter der sog. "Öffnungsklausel"?

  1. Haben Sie bis zum 31.12.2004 in mindestens zehn Jahren Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, werden auf Antrag (in der Anlage R zur ESt-Erklärung) Teile der Leibrenten oder anderer Leistungen mit einem Ertragsanteil besteuert. Ihr Versorgungsträger bescheinigt Ihnen auf Ihr Verlangen hin den Prozentanteil, der der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegt. Der Nachweis ist einmalig durch Bescheinigungen der Versorgungsträger zu erbringen
     
  2. Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter zu Beginn des Rentenbezugs. Der so ermittelte Ertragsanteil bleibt – vorbehaltlich einer gesetzlichen Änderung – während der gesamten Laufzeit der Rente unverändert. Er beträgt z.B. bei Beginn der Rente nach vollendetem
    • 60. Lebensjahr 22 %
    • 61. Lebensjahr 22 %
    • 62. Lebensjahr 21 %
    • 63. Lebensjahr 20 %
    • 64. Lebensjahr 19 %
    • 65. Lebensjahr 18 %

anzuwenden auf den unter 1. ermittelten Teil der Leibrente.

Hinweis

Informationen über das Alterseinkünftegesetz finden Sie auch in den "Steuertipps für Senioren".  

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