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Was versteht man unter der umsatzsteuerlichen Istversteuerung?

Die sogenannte Istversteuerung (§ 20 UStG) stellt eine gesetzlich Ausnahme vom Grundsatz der Sollversteuerung dar und dient u.a. dazu, kleinere Unternehmen nicht mit der Vorfinanzierung der Umsatzsteuer zu belasten.

In der Regel wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (Sollversteuerung, § 16 Abs. 1 UStG), d.h. die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat/Quartal), in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Die Umsatzsteuer muss dann für diesen Voranmeldungszeitraum angemeldet und bezahlt werden, unabhängig davon, wann die Rechnungsstellung erfolgt oder der Kunde bezahlt. Falls Sie bereits vor der Ausführung der Leistung Anzahlungen erhalten, müssen Sie diese jedoch bereits im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung versteuern.

Bei der Istversteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Die Umsatzsteuer müssen Sie in diesem Fall erst dann anmelden und abführen, wenn Ihr Kunde tatsächlich bezahlt hat.

Bitte beachten Sie, dass die Inanspruchnahme der Istversteuerung antragsgebunden ist und die Genehmigung durch das Finanzamt voraussetzt. Ihrem Antrag auf Istversteuerung kann grundsätzlich entsprochen werden, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr darf nicht mehr als 600.000 € betragen haben. (Bei Betriebseröffnung: Der Gesamtumsatz darf im Jahr der Betriebseröffnung nicht mehr als 600.000 € betragen. Haben Sie die unternehmerische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, müssen Sie den erzielten Umsatz in einen Jahresumsatz hochrechnen.)
  • Sie sind von der Verpflichtung befreit, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu erstellen.
  • Sie üben eine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 EStG aus und führen weder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung noch freiwillig Bücher.
 

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