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Was versteht man unter der umsatzsteuerlichen Istversteuerung?

Die sogenannte Istversteuerung (§ 20 UStG) stellt eine gesetzlich Ausnahme vom Grundsatz der Sollversteuerung dar und dient u.a. dazu, kleinere Unternehmen nicht mit der Vorfinanzierung der Umsatzsteuer zu belasten.

In der Regel wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (Sollversteuerung, § 16 Abs. 1 UStG), d.h. die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat/Quartal), in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Die Umsatzsteuer muss dann für diesen Voranmeldungszeitraum angemeldet und bezahlt werden, unabhängig davon, wann die Rechnungsstellung erfolgt oder der Kunde bezahlt. Falls Sie bereits vor der Ausführung der Leistung Anzahlungen erhalten, müssen Sie diese jedoch bereits im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung versteuern.

Bei der Istversteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Die Umsatzsteuer müssen Sie in diesem Fall erst dann anmelden und abführen, wenn Ihr Kunde tatsächlich bezahlt hat.

Bitte beachten Sie, dass die Inanspruchnahme der Istversteuerung antragsgebunden ist und die Genehmigung durch das Finanzamt voraussetzt. Ihrem Antrag auf Istversteuerung kann grundsätzlich entsprochen werden, wenn eine der in § 20 UStG genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

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